Die Höhe der Wohnungsbauprämie richtet sich neben der Einkommensgrenze auch danach, ob der Antragsteller verheiratet ist, in einer Lebenspartnerschaft lebt oder ledig ist. Für die Bemessung der Wohnungsbauprämie wird das zu versteuernde Einkommen herangezogen.
Anspruch auf die Prämie haben alle steuerpflichtigen Bürger in Deutschland, die das 16. Lebensjahr vollendet haben und deren Einkommen innerhalb der festgelegten Grenzen liegt. Verheiratete oder in einer Lebenspartnerschaft lebende Sparer können die doppelte Wohnungsbauprämie erhalten.
Bedingung | Ledige Personen | Verheiratet oder eingetragene Lebenspartnerschaft |
Max. geförderte Sparleistung pro Jahr | 512 Euro | 1.024 Euro |
Prämienhöhe | 8,8 Prozent | 8,8 Prozent |
Maximale Wohnungsbauprämie | 45,06 Euro | 90,11 Euro |
Einkommensgrenze | 25.600 Euro | 51.200 Euro |
Können vermögenswirksame Leistungen zur Berechnung der Wohnungsbauprämie herangezogen werden?
Wer vermögenswirksame Leistungen auf Sparverträge nutzt, kann zugleich auch Wohnungsbauprämie in Anspruch nehmen. Voraussetzung dafür ist, dass er in einen Bausparvertrag und zugleich in eine Produktivvermögensanlage einspart.
Hat ein Arbeitnehmer aufgrund der Überschreitung der Einkommensgrenze keinen Anspruch mehr auf Arbeitnehmerzulage, kann er auf seine vermögenswirksamen Leistungen auch eine Wohnungsbauprämie erhalten, wenn er die Einkommensgrenzen für die Prämie nicht überschreitet.
Wohnungsbauprämie beantragen
Sobald ein Kunde einen Bausparvertrag - etwa für eine spätere Baufinanzierung - bei einer Bausparkasse abgeschlossen hat, kann er jedes Jahr erneut einen Antrag auf Wohnungsbauprämie stellen. Den Antrag erhält er in der Regel mit den Kontoauszügen für seinen Bausparvertrag.
So beantragen Sie die Wohnungsbauprämie
- Schließen Sie einen Bausparvertrag ab.
- Füllen Sie den Antrag zur Wohnungsbauprämie aus und schicken Sie ihn an Ihre Bausparkasse.
- Mit Ihrer Unterschrift versichern Sie, dass Sie berechtigt sind, Wohnungsbauprämie zu erhalten.
- Die Bausparkasse schreibt die Prämie nach Erhalt Ihres Antrags und des Bausparjahrs auf Ihrem Bausparguthaben gut.
Welche Bedingungen gelten für die Förderung?
Damit Sparer die Wohnungsbauprämie in Anspruch nehmen können, muss die Laufzeit des Bausparvertrags mindestens sieben Jahre betragen. Diese Zeit ist die sogenannte Sperrfrist für die Verwendung des Bauspardarlehens.
Bausparverträge und die damit verbundene Wohnungsbauprämie dürfen nur für wohnwirtschaftliche Zwecke genutzt werden. Dies bedeutet, dass Sie das Geld für den Hausbau, für Renovierungen oder auch für die Anschaffung einer neuen Einbauküche verwenden dürfen.
Für den Kauf eines Neuwagens oder von Einrichtungsgegenständen dürfen Sie Ihr Bauspardarlehen nicht verwenden.
Die maximal geförderte Sparleistung liegt pro Jahr bei Singles bei 512 Euro, bei verheirateten oder in einer Lebenspartnerschaft lebenden Sparern bei 1.024 Euro. Diese maximale Prämie gilt nur dann, wenn die Einkommensgrenzen nicht überschritten werden (s. Tabelle).
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Ausnahmen
Sollten Sie beim Abschluss Ihres Bausparvertrags das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, erhalten Sie die Prämie auch dann, wenn Sie den Vertrag vorzeitig kündigen. Aber auch hier gilt die siebenjährige Sperrfrist.
Im Todesfall wird die Wohnungsbauprämie auf die Erben übertragen. Wird der Antragsteller arbeitslos, bleibt die angesparte Prämie ebenfalls erhalten.
Keinen Antrag aufüllen, wenn kein Anspruch besteht
Erfüllen Sparer die Voraussetzungen für den Anspruch auf Wohnungsbauprämie nicht mehr, können sie diese auch nicht mehr beantragen. Sie sollten dann auch keinen Antrag ausfüllen.
Einkommensgrenze bei der Wohnungsbauprämie
Folgende Einkommensgrenzen gelten bei der Beantragung der Wohnungsbauprämie.
Familienstand | Rentenversicherungspflichtige Arbeitnehmer | Nicht rentenversicherungspflichtige Arbeitnehmer |
---|---|---|
Alleinstehende ohne Kinder | 30.988 Euro | 28.536 Euro |
Alleinstehende mit einem Kind | 37.260 Euro | 35.047 Euro |
Alleinstehende mit zwei Kindern | 41.686 Euro | 39.195 Euro |
Alleinstehende mit drei Kindern | 46.113 Euro | 43.343 Euro |
Alleinstehende mit einem Kind ohne Unterhaltszahlung | 34.020 Euro | 32.112 Euro |
Alleinstehende mit zwei Kindern ohne Unterhaltszahlung | 37.836 Euro | 35.688 Euro |
Alleinstehende mit drei Kindern ohne Unterhaltszahlung | 41.652 Euro | 39.264 Euro |
Zusammenveranlagte Ehegatten (ein Arbeitnehmer) ohne Kinder | 59.802 Euro | 55.272 Euro |
Zusammenveranlagte Ehegatten (ein Arbeitnehmer) mit einem Kind | 67.248 Euro | 62.424 Euro |
Zusammenveranlagte Ehegatten (ein Arbeitnehmer) mit zwei Kindern | 74.700 Euro | 69.576 Euro |
Zusammenveranlagte Ehegatten (ein Arbeitnehmer) mit drei Kindern | 81.852 Euro | 76.728 Euro |
Zusammenveranlagte Ehegatten (zwei Arbeitnehmer) ohne Kinder | 61.976 Euro | 57.072 Euro |
Zusammenveranlagte Ehegatten (zwei Arbeitnehmer) mit einem Kind | 70.092 Euro | 64.224 Euro |
Zusammenveranlagte Ehegatten (zwei Arbeitnehmer) mit zwei Kindern | 78.389 Euro | 71.376 Euro |
Zusammenveranlagte Ehegatten (zwei Arbeitnehmer) mit drei Kindern | 86.685 Euro | 78.528 Euro |
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Antrag auf Wohnungsbauprämie
Die Wohnungsbauprämie kann bei der Bausparkasse beantragt werden, bei der ein Bausparvertrag abgeschlossen wurde. Es ist auch möglich, die Wohnungsbauprämie auf mehrere Bausparverträge zu verteilen. In diesem Fall muss die Prämie bei jeder Bausparkasse separat beantragt werden.
Üblicherweise erhalten Bausparer automatisch mit den jährlichen Kontoauszügen ihres Bausparvertrags einen Antrag auf Wohnungsbauprämie zugeschickt. Es ist aber auch möglich, die Wohnungsbauprämie bis zu zwei Jahre rückwirkend zu beantragen.
Auszahlung der Prämie
Die Wohnungsbauprämie wird nicht auf ein Girokonto überwiesen oder bar ausgezahlt. Denn der Erhalt der Prämie ist an einen bestimmten Verwendungszweck gebunden. Die Prämie wird nach Ablauf von sieben Jahren auf das Guthaben des Bausparvertrags übertragen. Der Zuschuss wird vom Staat an die Bausparkassen übergeben, die den Betrag wiederum Ihrem Bausparvertrag gutschreiben.
Die gutgeschriebene Wohnungsbauprämie finden Sie in Ihrem Kontoauszug zum Bausparvertrag unterhalb der Umsätze. Dort wird sie jährlich als separate Summe ausgewiesen.
Kündigung des Bausparvertrags vor Ablauf der Sperrfrist
Wird der Vertrag vor Ablauf der Sperrfrist (7 Jahre) gekündigt und es liegt keine Ausnahme vor (Tod, Vertragsabschluss unter 25 Jahren oder Arbeitslosigkeit), wird die Wohnungsbauprämie wieder von Ihrem Bausparguthaben abgezogen und sie entfällt.