Zum einen ist es für diese Personen schwierig, die oft hohen Beiträge der PKV zu bezahlen, zum anderen ist ein Wechsel in die gesetzliche Krankenkasse nicht mehr möglich. So dürfen nur bestimmte vom Gesetzgeber definierte Personengruppen in diesen Tarif einsteigen.
Leistungen
In seinen Leistungen ist der Standardtarif der PKV an den Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenkassen angelehnt. Wenn Sie in den Standardtarif wechseln, sind Sie einem Mitglied der gesetzlichen Versicherer gleichgestellt.
Fachärzte und reine Privatärzte können zwar ohne eine Überweisung direkt aufgesucht werden, doch sollte beachtet werden, dass das Leistungsangebot in einigen Bereichen geringer ausfällt als im Basistarif der PKV oder in der GKV. Ein Standardtarif kann zudem nicht mit Zusatzversicherungen ergänzt werden. Wie sich die Leistungen des Basis- und Standardtarifs im Einzelnen unterscheiden, erfahren Sie in einem späteren Abschnitt.
Beiträge
Die Beitragshöhe ist begrenzt auf den Höchstbetrag der gesetzlichen Krankenkasse, der sich nach dem durchschnittlichen Beitragssatz der Krankenkassen vom 1. Januar des Vorjahres und der Betragsbemessungsgrenze bemisst.
Im Jahr 2021 liegt der Höchstbeitrag bei knapp 706 Euro im Monat, zuzüglich der Pflegeversicherung. Zusätzlich fällt eine Selbstbeteiligung von höchstens 306 Euro an. Es besteht eine sogenannte Beitragsgarantie, sodass der tatsächliche Beitrag den der GKV nicht übersteigen darf.
Wenn Sie aus Ihrem ursprünglichen Tarif in den PKV-Standardtarif wechseln, werden die gebildeten Altersrückstellungen mitgenommen, sodass der Beitrag in der Regel deutlich unter dem Höchstbeitrag liegt. Pauschale Aussagen über die Höhe des Beitrags sind kaum zu treffen, da sie sich nach Geschlecht und Alter sowie der Vorversicherungszeit richtet.
Sind beide Ehepartner in der PKV, ist der Beitrag auf 150 Prozent des Höchstbeitrags der GKV gedeckelt – allerdings darf das Gesamteinkommen der Partner die Versicherungspflichtgrenze (für 2017: 64.350 Euro Bruttoeinkommen) nicht überschreiten. Für den Basistarif gibt es diese Regelung nicht.
Behandlungspflicht von Ärzten
In der Vergangenheit kam es häufiger vor, dass Ärzte Versicherte im Standardtarif abgelehnt haben. Grund dafür waren die zu geringen Einnahmen. Privatärztliche Behandlungen werden in der Regel mit dem 2,3 bis 3,5 fachen Gebührensatz berechnet, im Standardtarif ist allerdings nur ein Kostenersatz in der Höhe des 1,8 fachen Satzes vorgesehen.
Zur Vermeidung von Behandlungsverweigerungen wurde der Versorgungsauftrag der Kassenärztlichen Vereinigungen auf Versicherte im Standard- und Basistarif ausgeweitet. Vertragsärzte sind seit dem 01.07.2007 dazu verpflichtet, Patienten mit dem Standardtarif zu behandeln. Allerdings sollte der Patient den Arzt auf seinen Versichertenstatus hinweisen und deutlich machen, dass sich die Abrechnung im vorgegebenen gesetzlichen Rahmen bewegt. Es könnte sonst passieren, dass Ärzte höher abrechnen und der Patient die Differenz selbst bezahlen muss.
Basistarif oder Standardtarif: Die Unterschiede
Während der Standardtarif seit 1994 existiert, wurde der Basistarif erst 2009 eingeführt und soll auf Dauer den Standardtarif ersetzen. Es ist allerdings davon auszugehen, dass beide Tarife noch eine Weile nebeneinander existieren werden. Grundsätzlich sind sich die Tarife sehr ähnlich. In den Basistarif dürfen Personen über 55 Jahren eintreten, die aus finanziellen Gründen ihren bisherigen Beitrag nicht mehr zahlen können.
Wie auch im Standardtarif entspricht der Leistungsstandard dem der GKV, bisherige Altersrückstellungen werden kostensenkend berücksichtigt. Für wen der Basistarif außerdem in Frage kommt, können Sie hier im Ratgeber nachlesen: PKV Basistarif
Alle Details auf einen Blick
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Standardtarif |
Basistarif |
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Beitrag |
Max. bis zum GKV-Höchstbetrag; be Ehepartnern max. 1,5facher Höchstbetrag |
Beitrag begrenzt Höchstbetrag der GKV, Hilfsbedürftige nach § 9 SGB die Hälfte |
Leistungen |
Entsprechen der GKV, Privat- und Fachärzte können direkt aufgesucht werden |
Entsprechen der GKV; es muss ein Arzt mit Kassenzulassung aufgesucht werden. Besonderheiten: bessere Leistungen bei Psychotherapie (bis zu 300 statt 25 Sitzungen jährlich), Haushaltshilfe, Mutterschaftsgeld, Krankengeld, Palliativversorgung, Kuren. |
Zusatzversicherungen |
Nicht möglich |
Möglich (z.B. Krankenhauszusatzversicherung) |
Altersrückstellungen |
Werden übernommen |
Werden übernommen |
Nur als Notlösung
Für den Basistarif spricht eindeutig der bessere Leistungsumfang, doch gilt er grundsätzlich nur als Notlösung, da er nur die Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung abdeckt. Können Sie sich den Tarif Ihrer bisherigen privaten Krankenversicherung nicht mehr leisten, bietet der Basistarif eine Alternative. Doch sollten Sie vorher abklären, ob es bei Ihrer oder einer anderen Versicherung günstigere Tarife gibt.
Besonders günstig für Ehepartner
Unter bestimmten Voraussetzungen kann der Ehepartner (und auch Kinder) in der gesetzlichen Krankenversicherung kostenlos mitversichert werden. Bei einer PKV besteht diese Möglichkeit nicht, da dieses System auf der Versicherung von Einzelrisiken aufgebaut ist. Ehepartner, Kinder und Familienangehörige können demnach nicht beitragsfrei mitversichert werden.
So richten sich die Beiträge nicht wie bei der GKV nach dem Einkommen, sondern nach den risikoabhängigen Kosten. Für einen Ehepartner mit geringem oder gar keinem Einkommen können Zusatzverträge abgeschlossen werden, ebenso können Kinder mitversichert werden. Die Höhe der Beiträge orientiert sich am Eintrittsalter und Gesundheitszustand des Partners. Im Basistarif können keine Familienmitglieder kostenlos mitversichert werden.
Für den PKV-Standardtarif gilt hier allerdings eine Sonderregelung: Sind beide Partner in diesem Tarif versichert und liegt ihr Gesamteinkommen unter der aktuellen Bemessungsgrenze, zahlen beide nicht mehr als 150 Prozent des Höchstbeitrags der gesetzlichen Krankenkassen. Für Ehepaare und eingetragene Lebenspartnerschaften ist dieser Tarif also aus finanzieller Sicht sehr attraktiv.
Notlagentarif für finanzielle Engpässe
Neben den Basis- und Standardtarifen gibt es einen speziellen Tarif für Versicherte, die ihre Beiträge nicht regelmäßig zahlen. Seit der Einführung der Versicherungspflicht am 01.01.2009 für private Krankenversicherungen darf auch rückständigen Kunden nicht gekündigt werden. Wurden trotz zweimaliger Mahnung innerhalb von sechs Monaten keine Beiträge bezahlt, kann der Anbieter Sie in den Notlagentarif umstufen.
Der Versicherungsvertrag ruht in diesem Zeitraum und die Leistungen sind stark eingeschränkt. Die Versichertenkarte kann nicht mehr verwendet werden und muss zurückgegeben werden. Wenn Sie Ihre rückständigen Zahlungen beglichen haben, kommen Sie wieder in Ihren vorherigen Tarif zurück.
In den Notlagentarif können Versicherte nicht freiwillig wechseln, er stellt nur eine Übergangslösung für eine vorübergehende Zahlungsunfähigkeit dar. Hilfebedürftige nach SGB werden daher nicht nach diesem Tarif versichert, sondern können mithilfe eines Zuschusses vom Staat in den Basistarif eingestuft werden.
Wer kann in den PKV-Standardtarif wechseln?
Nicht jeder kann von seinem bisherigen Tarif in den Standardtarif wechseln. Wer eine neue private Krankenversicherung abschließt, hat sogar überhaupt keine Möglichkeit mehr, diesen Tarif zu nutzen. Er steht nämlich nur denjenigen offen, die vor dem 01.01.2009 eine Versicherung abgeschlossen haben und mindestens 10 Jahre dort versichert sind. So richtet sich dieser PKV-Tarif insbesondere an ältere Menschen, die ihre Beiträge nicht mehr im vollen Umfang erbringen können.
Wenn Sie folgende Bedingungen erfüllen, können Sie in den Standardtarif wechseln:
- Sie haben das 65. Lebensjahr vollendet. Hier gilt als einzige Bedingung, dass Sie mindestens 10 Jahre in einem Tarif versichert sind, der zuschussberechtig durch den Arbeitgeber ist – darunter fallen keine Zusatztarife, die den Versicherungsschutz der GKV ergänzen.
- Sie haben das 55. Lebensjahr vollendet und Ihr Einkommen liegt unter der Jahresarbeitsentgeltgrenze von 52.200 Euro Bruttoeinkommen (2017). Zudem sind Sie mindestens 10 Jahre vorversichert in der PKV.
- Sie sind Beamter ab dem 65. bzw. 55. Lebensjahr. Für Beamte und ihre Familienangehörigen gelten dieselben Regelungen wie in 1. und 2.
- Sie sind unter 55, erfüllen aber bestimmte Bedingungen. Dazu gehören der Bezug einer Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung oder der Bezug eines Ruhegehaltes nach beamtenrechtlichen Vorschriften. Zudem müssen Sie mindestens 10 Jahre Vorversicherungszeit vorweisen und Ihr Gesamteinkommen darf die Jahresarbeitsentgeltgrenze nicht überschreiten. Diese Regelungen beziehen sich außerdem auf Empfänger von Witwengeld oder eines Unfallruhegehaltes ebenso wie auf ehemalige Berufssoldaten. Wenn Sie diese Bedingungen erfüllen, können Sie bei einem Wechsel in den Standardtarif Ihre Familienangehörigen mitversichern, falls diese bei einer GKV beitragsfrei mitversichert wären.
So gelingt der Wechsel in den PKV-Standardtarif
Falls auf Sie eine der oben genannten Bedingungen zutrifft, ist ein Wechsel von Ihrem bisherigen Tarif in den Standardtarif problemlos möglich. Es handelt sich dabei um einen brancheneinheitlichen Tarif, der von jeder privaten Krankenversicherung angeboten werden muss. Die Unterschiede im Betrag fallen daher eher gering aus, der Leistungsumfang ist überall identisch.
Ob Sie die entsprechenden Voraussetzungen für die Aufnahme in den Tarif erfüllen, müssen Sie durch die Vorlage bestimmter Unterlagen nachweisen:
- Aktueller Einkommenssteuerbescheid
- Rentenantrag mit Eingangsbestätigung des Rentenversicherungsträgers bzw. Rentenbescheid/-ausweis
- Bestätigung über Ruhegehaltsbezug oder Beihilfeberechtigung nach beamtenrechtlichen Vorschriften
- Bestätigung der Beihilfestelle über Berücksichtigungsfähigkeit der Familienangehörigen
- Erkennungsurkunde über die Einberufung in das Beamtenverhältnis
Sie haben als Mitglied einer PKV das Recht, jederzeit kostenlos den Tarif zu wechseln. Gerade für langjährige Versicherte kann es sich lohnen, regelmäßig den Tarif zu überprüfen und mit aktuelleren Tarifen zu vergleichen. Hier muss meist selbst die Initiative ergriffen werden, da die Versicherung Sie natürlich bevorzugt zu einem hohen Tarif versichern will.
Bei einem Tarifwechsel geht es allerdings nicht darum, den Versicherer zu wechseln. Das ist mit deutlich mehr Aufwand verbunden und zudem gehen die Altersrückstellungen verloren. In den Standardtarif können Sie grundsätzlich nur bei Ihrem bisherigen Versicherer wechseln. Wie lange der Wechsel dauert, kann pauschal nicht festgelegt werden. Oft müssen sich Versicherte auf ein langes Geduldsspiel gefasst machen, da der Anbieter einen Wechsel in einen günstigen Tarif vermeiden will.
Sollten Sie sich beim Wechsel schlecht beraten fühlen, können Sie sich mit einer Beschwerde an den Versicherungsvorstand wenden. Die Möglichkeit auf einen Tarifwechsel steht Ihnen nämlich gesetzlich zu.
Kündigung des Vertrags
Wie bei der PKV üblich kann der Versicherungsnehmer sein Versicherungsverhältnis zum Ende eines Versicherungsjahres bzw. frühestens zum Ende einer vereinbarten Vertragsdauer mit einer Frist von drei Monaten kündigen. Es muss allerdings beim bisherigen Versicherer nachgewiesen werden, dass bereits bei einer anderen Versicherung ein Vertrag abgeschlossen wurde, der den gesetzlichen Anforderungen an die Versicherungspflicht entspricht. Außerdem endet das Versicherungsverhältnis, wenn der Versicherte stirbt oder seinen Wohnsitz in Deutschland aufgibt.
Der Versicherer verzichtet auf ein ordentliches Kündigungsrecht. Beim Basistarif wie auch beim Standardtarif handelt es sich um einen Grundversorgungstarif, der per Gesetz von einer Kündigung durch den Versicherer ausgeschlossen ist. Sollten Sie nicht in der Lage sein, Ihre Beiträge zu bezahlten, fallen Sie automatisch in den Notlagentarif. Sind die Rückstände beglichen, können Sie wieder in Ihren bisherigen Tarif zurück.
Fazit
Für viele ältere Versicherte, die bereits langjährige Mitglieder der PKV sind, stellt sich nun die Frage, ob sich ein Wechsel in die den PKV-Standardtarif lohnt. Haben Sie erst nach dem 01.01.2009 Ihren Vertrag abgeschlossen, kommt grundsätzlich nur der Basistarif als günstige Alternative in Betracht, da der Standardtarif für Versicherte nach diesem Zeitpunkt nicht mehr angeboten wird.
Die Vorteile des Tarifs liegen auf der Hand:
- Geringe Beiträge, insbesondere für langjährig Versicherte
- Attraktive Versicherungsmöglichkeit für Ehepaare und Lebenspartner, die über ein geringes Gesamteinkommen verfügen
- Fach- und Privatärzte können direkt aufgesucht werden, eine Überweisung ist nicht nötig
Dennoch muss festgehalten werden, dass das Leistungsspektrum des Standardtarifs, auch gegenüber dem Basistarif, recht eingeschränkt ist. So ist es nicht möglich, Zusatzabsicherungen abzuschließen, die über das Niveau der GKV hinausgehen. Sollten Sie als Rentner Wert auf weitere Absicherungen legen, ist ein Wechsel in den Basistarif sinnvoller.
Welcher Tarif letztendlich der kostengünstigste ist, lässt sich pauschal nicht feststellen. Viele Faktoren wie die Kalkulation der Versicherung, die eigenen Lebensumstände und die Dauer des Versicherungsverhältnisses spielen hier eine Rolle. Im Basistarif gibt es keine Deckelung für Ehepartner, beide müssen hier den vollen Beitrag zahlen. Für Ehepaare, die in die angegebenen Personengruppen fallen, kann sich daher der Standardtarif aus finanzieller Sicht tatsächlich lohnen.
Egal, für welchen Tarif Sie sich entscheiden: Es muss ganz klar mit deutlichen Einbußen im Leistungsspektrum gerechnet werden. Eine ausreichende medizinische Versorgung ist Ihnen aber selbstverständlich in jedem Tarif sicher.