Die Deutschen werden im Durchschnitt immer älter. Zugleich sind die Geburtenraten über die letzten Jahre hinweg sukzessive gesunken. Diese beiden Tatsachen führen zu einem tiefgreifenden demografischen Wandel. 2060 soll der Statistik zufolge jeder dritte Deutsche über 65 Jahre alt sein. Damit steigt zugleich die Zahl der pflegebedürftigen Menschen. Um dieser Entwicklung angemessen zu begegnen, hat die Bundesregierung eine Pflegereform gestartet. Sie soll die Finanzierung und Gestaltung Pflegebedürftiger sicherstellen und angemessen regulieren. Die Planungen dafür dauerten mehr als zehn Jahre. Das erste Pflegestärkungsgesetz trat im Januar 2015 in Kraft. Nachbesserungen folgten schließlich 2016 mit dem Pflegestärkungsgesetz II und 2017 mit dem Pflegstärkungsgesetz III.
Pflegestärkungsgesetz I ab 1. Januar 2015
Das Pflegestärkungsgesetz I ist am 1. Januar 2015 in Kraft getreten. Es wurde nach mehrjähriger Beratung innerhalb der Regierungsparteien verabschiedet. Die Pflegereform sollte sowohl Pflegebedürftige als auch die für die Pflege zuständigen Personen entlasten und für bessere Rahmenbedingungen sorgen, indem zum Beispiel die Zahl der Betreuer und Pflegekräfte in Deutschland erhöht wird. Darüber hinaus wurde ein Pflegevorsorgefond eingesetzt. Er hat zum Ziel, mögliche Beitragssteigerungen abzufedern.
Das Pflegestärkungsgesetz I brachte im Detail folgende Änderungen:
Pflegegeld für häusliche Pflege
Viele Menschen wünschen sich, im Alter möglichst lange im gewohnten und geliebten Umfeld leben zu können.
Als Voraussetzung für den Bezug von Pflegegeld gilt, dass die häusliche Pflege zum Beispiel durch Angehörige oder andere ehrenamtlich tätige Pflegepersonen selbst gewährt ist und es sich mindestens um den Pflegegrad 2 handelt.
Wie hoch diese ausfallen, hängt vor allem von der jeweiligen Pflegestufe ab. Mit dem Pflegestärkungsgesetz 1 sind die Beträge in allen Stufen gestiegen:
Pflegestufe | Neue Leistungen seit 2015 (maximal, pro Monat) |
Vorherige Leistungen (maximal, pro Monat) |
---|---|---|
Pflegestufe 0 | 123 Euro | 120 Euro |
Pflegestufe 1 | 244 Euro | 235 Euro |
Pflegestufe 1 (mit Demenz) | 316 Euro | 315 Euro |
Pflegestufe 2 | 458 Euro | 440 Euro |
Pflegestufe 2 (mit Demenz) | 545 Euro | 525 Euro |
Pflegestufe 3 | 728 Euro | 700 Euro |
Pflegestufe 4 (mit Demenz) | 728 Euro | 700 Euro |
Pflegesachleistungen für häusliche Pflege
Doch nicht nur Gelder, auch Pflegesachleistungen stehen Personen zu, die zu Hause von Angehörigen oder Ehrenamtlichen gepflegt werden. Zu Pflegesachleistungen in der häuslichen Pflege zählen Unterstützung bei der Körperpflege, Ernährung sowie Bewegung und die Unterstützung bei der hauswirtschaftlichen Versorgung von zuvor anerkannt Pflegebedürftigen.
Darunter fällt die Inanspruchnahme ambulanter Pflegedienste. Auch diese Leistungen haben sich seit Januar 2015, wie in der folgenden Tabelle dargestellt, erhöht:
Pflegestufe | Neue Leistungen seit 2015 (maximal, pro Monat) |
Vorherige Leistungen (maximal, pro Monat) |
---|---|---|
Pflegestufe 0 (mit Demenz) | 231 Euro | 225 Euro |
Pflegestufe 1 | 468 Euro | 450 Euro |
Pflegestufe 1 (mit Demenz) | 689 Euro | 665 Euro |
Pflegestufe 2 | 1144 Euro | 1100 Euro |
Pflegestufe 2 (mit Demenz) | 1298 Euro | 1250 Euro |
Pflegestufe 3 | 1612 Euro | 1550 Euro |
Pflegestufe 4 (mit Demenz) | 1612 Euro | 1550 Euro |
Härtefall | 1995 Euro | 1918 Euro |
Härtefall (mit Demenz) | 1995 Euro | 1918 Euro |
Pflegehilfsmittel
Daneben leistet die Pflegekasse bei Personen in den Pflegestufen 1-4 auch Zuschüsse zu Pflegehilfsmitteln. Hierzu werden Geräte und Sachmittel, die zur häuslichen Pflege dienen, diese erleichtern und dazu beitragen, der pflegebedürftigen Person eine möglichst selbstständige Lebensführung zu ermöglichen.
Diese umfassen alle Geräte sowie Sachmittel, die:
- Beschwerden von Pflegebedürftigen vermindern
- Für die häusliche Pflege gebraucht werden
- Die häusliche Pflege leichter gestalten
- Zur Selbstständigkeit der Pflegebedürftigen beitragen
Wie hoch der Beitrag durch die Pflegekasse ausfällt, hängt zum einen von der individuellen Pflegestufe ab. Zum anderen kommt es jedoch auch auf die Art der Pflegehilfsmittel an. Dabei wird zwischen technischen Hilfsmitteln sowie Verbrauchsprodukten unterschieden:
- Technische Hilfsmittel
Dazu zählen beispielsweise Waschsysteme, Hausnotrufsysteme sowie Mobilitätshilfen. Diese werden in aller Regel nur von der Pflegekasse gegen eine Zuzahlung verliehen. In diesem Bereich sind keine Neuerungen entstanden. - Verbrauchsprodukte
Unter Verbrauchsprodukte fallen zum Beispiel Einmalhandschuhe, Inkontinenzprodukte wie Windelhosen und saugende Bettschutzeinlagen. Diese werden seit dem Pflegestärkungsgesetz 1 mit maximal 40 Euro statt 31 Euro monatlich bezuschusst. Dazu muss jedoch die Pflegestufe 0 (mit Demenz) oder die Pflegestufen 1-3 vorliegen.
Pflege bei Verhinderung einer Pflegeperson
Bei der häuslichen Pflege kann es vorkommen, dass die eigentliche Pflegeperson verhindert ist. Das ist zum Beispiel der Fall, wenn diese erkrankt ist oder in den Urlaub fährt. Dann werden die Kosten für eine Ersatzperson von der Pflegeversicherung getragen. Allerdings gilt dies nur für einen bestimmten Zeitraum. Dieser wurde mit dem Pflegestärkungsgesetz erweitert. Dadurch verbessern sich insbesondere die Bedingungen für Pflegepersonen, die seit 2015 zwei Wochen mehr Urlaub pro Jahr haben. Die genauen Werte sind der Tabelle zu entnehmen:
Pflegestufe | Neue Leistungen seit 2015 (pro Jahr) |
Vorherige Leistungen (pro Jahr) |
---|---|---|
Pflegestufe 0 (mit Demenz) | Sechs Wochen Ersatzpflege: Insgesamt maximal 1.612 Euro |
Vier Wochen Ersatzpflege: Insgesamt maximal 1.550 Euro |
Pflegestufe 1, 2 oder 3 | Sechs Wochen Ersatzpflege: Insgesamt maximal 1.612 Euro |
Vier Wochen Ersatzpflege: Insgesamt maximal 1.550 Euro |
Teilstationäre Leistungen der Tages-/Nachtpflege
Ist die eigentliche Pflegeperson berufstätig, kann der Pflegebedürftige in diesem Zeitraum auch in einer Versorgungseinrichtung wie etwa einem Krankenhaus gepflegt werden. Auch für diesen Bereich wurden die Leistungen erhöht:
Pflegestufe | Neue Leistungen seit 2015 (maximal, pro Monat) |
Vorherige Leistungen (maximal, pro Monat) |
---|---|---|
Pflegestufe 0 (mit Demenz) | 231 Euro | Kein Anspruch gegeben |
Pflegestufe 1 | 468 Euro | 450 Euro |
Pflegestufe 1 (mit Demenz) | 689 Euro | 665 Euro |
Pflegestufe 2 | 1.144 Euro | 1.100 Euro |
Pflegestufe 2 (mit Demenz) | 1.298 Euro | 1.250 Euro |
Pflegestufe 3 | 1.612 Euro | 1.550 Euro |
Pflegestufe 4 (mit Demenz) | 1.612 Euro | 1.550 Euro |
Leistungen der Kurzzeitpflege
Auch bei der Kurzzeitpflege wird eine pflegebedürftige Person für eine bestimmte Zeit in einer Versorgungseinrichtung untergebracht. Dies ist im Gegensatz zur Ersatzpflege meist dann der Fall, wenn sich der Gesundheitszustand drastisch verschlechtert und die häusliche Pflege alleine nicht mehr ausreicht. Was sich in diesem Bereich verbessert hat, zeigt die folgende Tabelle:
Pflegestufe | Neue Leistungen seit 2015 (pro Jahr) |
Vorherige Leistungen (pro Jahr) |
---|---|---|
Pflegestufe 0 (mit Demenz) | Vier Wochen Kurzzeitpflege: Insgesamt maximal 1.612 Euro |
Kein Anspruch gegeben |
Pflegestufe 1, 2 oder 3 | Vier Wochen Kurzzeitpflege: Insgesamt maximal 1.612 Euro |
Vier Wochen Kurzzeitpflege: Insgesamt maximal 1.550 Euro |
Zusätzliche Leistungen für Pflegebedürftige in ambulant betreuten Wohngruppen
Die vorherigen Neuerungen spielten in erster Linie bei der häuslichen Pflege eine Rolle. Eine Alternative stellen ambulant betreute Wohngruppen dar. Hier leben Pflegebedürftige zusammen mit Menschen in Wohngemeinschaften, die sich in einer ähnlichen Situation befinden. Die Pflege leisten hierbei ambulante Pflegedienste.
Die Neuerungen in diesem Bereich sind vor allem für Menschen der Pflegestufe 0 mit Demenz eine Erleichterung: Diese haben seither Anspruch auf einen Zuschuss von 205 Euro monatlich, während vorher kein Anspruch gegeben war. Für Menschen der Pflegestufen 1-3 hat sich der monatliche Beitrag von 200 auf 205 Euro monatlich erhöht.
Wohnumfeld verbessernde Maßnahmen
Möchten Pflegebedürftige zu Hause wohnen bleiben, ist oft eine Verbesserung des Wohnumfelds notwendig. Dazu gehört beispielsweise die Verbreiterung von Türen oder der Einbau von Treppenlifts. Auch die Höhe dieser Zuschüsse ist angehoben worden:
Pflegestufe | Neue Leistungen seit 2015 (maximal je Maßnahme) |
Vorherige Leistungen (maximal je Maßnahme) |
---|---|---|
Pflegestufe 0 (mit Demenz) | 4.000 Euro | 2.557 Euro |
Wohngemeinschaften mit mehreren Personen der Pflegestufe 0 (mit Demenz) | 16.000 Euro | 10.228 Euro |
Pflegestufe 1, 2 oder 3 | 4.000 Euro | 2.557 Euro |
Wohngemeinschaften mit mehreren Personen der Pflegestufe 1, 2 oder 3 | 16.000 Euro | 10.228 Euro |
Leistungen bei vollstationärer Pflege
Die vollstationäre Pflege richtet sich an diejenigen Personen, die dauerhaft in einem Seniorenheim wohnen. Mit Ausnahme von Menschen mit der Pflegestufe 0, die weiterhin keinen Anspruch auf eine Bezuschussung hat, wurden auch hier die Leistungen angehoben:
Pflegestufe | Neue Leistungen seit 2015 (maximal, pro Monat) |
Vorherige Leistungen (maximal, pro Monat) |
---|---|---|
Pflegestufe 1 | 1.064 Euro | 1.023 Euro |
Pflegestufe 1 (mit Demenz) | 1.064 Euro | 1.023 Euro |
Pflegestufe 2 | 1.330 Euro | 1.279 Euro |
Pflegestufe 2 (mit Demenz) | 1.330 Euro | 1.279 Euro |
Pflegestufe 3 | 1.612 Euro | 1.550 Euro |
Pflegestufe 4 (mit Demenz) | 1612 Euro | 1.550 Euro |
Härtefall | 1.995 Euro | 1.918 Euro |
Härtefall (mit Demenz) | 1.995 Euro | 1.918 Euro |
Zusätzliche Betreuungs- und Entlastungsleistungen
Allgemein richten sich Betreuungsleistungen an Pflegebedürftige, die:
- An einer psychischen Erkrankung leiden,
- Eine geistige Behinderung haben oder
- An Demenz erkrankt sind.
Der genaue Beitrag hängt nicht nur von der Pflegestufe, sondern auch vom Umfang der Einschränkungen durch die genannten Erkrankungen ab.
Das Pflegestärkungsgesetz 1 hat diese Betreuungsleistungen zum einen erhöht und um die Möglichkeit auf zusätzliche Entlastungsleistungen ausgeweitet.
Pflegestufe | Neue Leistungen seit 2015 (maximal, pro Monat) |
Vorherige Leistungen (maximal, pro Monat) |
---|---|---|
Pflegestufe 1, 2 oder 3 (Menschen, deren Alltagskompetenz nicht erheblich eingeschränkt ist) |
104 Euro | Kein Anspruch gegeben |
Pflegestufe 0, 1, 2 oder 3 (Menschen, deren Alltagskompetenz dauerhaft und erheblich eingeschränkt ist) |
104 Euro | 100 Euro |
Pflegestufe 0, 1, 2 oder 3 (Menschen, deren Alltagskompetenz dauerhaft und erheblich eingeschränkt ist. Der Umfang der Einschränkung ist hier so hoch, dass der erhöhte Beitrag beansprucht werden darf) |
208 Euro | 200 Euro |
Betreuungs- und Entlastungsleistungen erhöhen
Hat ein Pflegebedürftiger die ambulanten Pflegesachleistungen nicht in voller Höhe genutzt, können die Betreuungs- und Entlastungsleistungen um diesen Betrag erhöht werden. Dies ist jedoch nur für höchstens 40 Prozent des Leistungsbetrages möglich.
Pflegestärkungsgesetz II ab 1. Januar 2016
Das zweite Pflegestärkungsgesetz wurde am 21. Dezember 2015 erlassen und trat am 1. Januar 2016 in Kraft. Mit dieser Phase der Pflegereform wurde das Pflegestärkungsgesetz I nochmals erweitert. Wichtige Änderungen wie die Umgestaltung der Pflegestufen in Pflegegrade erfolgten erst ab dem 1. Januar 2017. Das sind die zentralen Neuerungen:
- Weitere zusätzliche Leistungen für Pflegebedürftige und Pfleger
- Ein neu definierter Pflegebedürftigkeitsbegriff
- Ein neues Instrument zur Einordnung der Pflegebedürftigkeit
Diese Neuerungen hatten zum Ziel, die individuelle Betrachtung der Pflegebedürftigen zu fördern. Die bisherige Reform reichte für die differenzierte Einteilung der Pflegebedürftigkeit noch nicht aus.
2016 in Kraft getreten, Wirkung erst seit 1. Januar 2017
Das Pflegestärkungsgesetz II ist im Januar 2016 in Kraft getreten. Wirken soll es hingegen voraussichtlich erst im Januar 2017. In der Zwischenzeit wurden vor allem Vorbereitungen rund um die Einführung des neuen Begutachtungsinstrumentes getroffen.
Finanzierung des neuen Pflegestärkungsgesetzes
Die Einführung des Pflegestärkungsgesetz II ist zwar mit vielen Verbesserungen für Pflegebedürftige und Pfleger verbunden, jedoch auch mit erheblichen Kosten: Rund 2,4 Milliarden Euro kostet dies jährlich zusätzlich. Diese Kosten werden wie folgt abgedeckt:
- Der Pflegeversicherungssatz wird von 0,2 auf 0,255 Prozentpunkte erhöht
- Die Dynamisierung der Leistungen, das heißt die gesetzlich vorgeschriebene Erhöhung von Leistungspauschalen, wird um ein Jahr vorgezogen
- Die einmalig anfallenden Umstellungskosten werden durch bestehende Mittel der Pflegekasse abgedeckt
Übergang von Pflegestufen zu Pflegegraden
Zu den wichtigsten Neuerungen zählt die Einführung eines neuen Systems zur Ermittlung der Pflegebedürftigkeit. Dabei werden die bisherigen Pflegestufen in Pflegegrade umgewandelt. Diese neuen Pflegegrade sollen maßgeblich dazu beitragen, dass Pflegebedürftige ganz nach ihrem individuellen Grad der Selbstständigkeit und dem daraus resultierenden Bedarf an Pflege eingestuft werden.
Das vorherige System orientierte sich im Gegensatz dazu am Zeitaufwand, den die Pflege einer Person in Anspruch nahm. Bei der Umwandlung von Pflegestufen zu Pflegegraden wird zwischen folgenden Personen unterschieden:
- Menschen mit eingeschränkten körperlichen Fähigkeiten oder
- Menschen mit eingeschränkter Alltagskompetenz.
Bei körperlichen Einschränkungen wird bei der Umwandlung in der Regel plus eins gerechnet, wie die folgende Übersicht zeigt:
Pflegestufe wird zu... | Pflegegrad |
---|---|
Pflegestufe 0 | Pflegegrad 1: Wird nur für neu eingestufte Personen verwendet |
Pflegestufe 1 | Pflegegrad 2: Gilt für Menschen mit erheblichen Beeinträchtigungen der Fähigkeiten |
Pflegestufe 2 | Pflegegrad 3: Gilt für Menschen mit schweren Beeinträchtigungen der Fähigkeiten |
Pflegestufe 3 | Pflegerad 4: Gilt für Menschen mit schwersten Beeinträchtigungen der Fähigkeiten |
Bei der Umgruppierung von Menschen mit eingeschränkter Alltagskompetenz wird hingegen plus zwei gerechnet. Demnach würde eine Person der Pflegestufe 1 in den Pflegegrad 3 umgruppiert werden. So müssen Pflegebedürftige auf keinen Fall befürchten, durch das neue System einen Nachteil zu erleiden – in der Regel fallen die Leistungen sogar deutlich höher aus als zuvor.
Änderungen für Angehörige im Vergleich zum Pflegestärkungsgesetz I
Rund zwei Drittel der pflegebedürftigen Deutschen wird im eigenen zu Hause gepflegt. Dann sind es meist Familienmitglieder oder Freunde, die die Betreuung und Pflege übernehmen. Deshalb entlastet das Pflegestärkungsgesetz auch diese Personen durch die folgenden Neuerungen:
- Erleichterter Zugang zu Informationen
- Feste Ansprechpartner bei Pflegekassen
- Pflegeberatung nach Wunsch
- Kostenfreie Pflegekurse durch Pflegekassen
- Mehr soziale Absicherungen von Pflegepersonen
Änderungen für Pflegekräfte im Vergleich zum Pflegestärkungsgesetz I
Die neue Einstufung in Pflegegrade trägt dazu bei, dass der tatsächliche Arbeitsaufwand für Pflegebedürftige realistischer eingeschätzt werden kann. Demzufolge kann auch das benötigte Personal realistischer bemessen werden. Das betrifft derzeit circa eine Millionen Deutsche, die oftmals unter einem zu hohen Arbeitspensum leiden. Bis 2020 ist deshalb ein neues Personalbemessungsinstrument vorgesehen. Daneben können professionelle Pflegekräfte unter anderem diese Verbesserungen erwarten:
- Höhere Transparenz in der Pflege
- Verbesserte Qualität in der Pflege
- Vereinfachte Pflegedokumentation
- Reduzierung der Bürokratie
Pflegestärkungsgesetz III ab 1. Januar 2017
Das dritte Pflegestärkungsgesetz wurde vom Gesetzgeber am 23. Dezember 2016 erlassen. Die meisten Reformen traten schließlich am 1. Januar 2017 in Kraft. In seiner Form soll es die Vorhaben aus dem PSG II umsetzen und die darin definierten Zuständigkeiten genau regeln.
Was sich gegenüber PSG I und PSG II erneuert hat
Folgende Schwerpunkte werden im Pflegestärkungsgesetz III berücksichtigt:
- Bekämpfung von Abrechnungsbetrug
- Präzisierung des Verhältnisses von Pflege und Eingliederungshilfe
- Neuer Pflegebedürftigkeitsbegriff (Pflegegrade) wird im Recht der Sozialhilfe eingeführt
- Umstellung der Pflegestufen auf Pflegegrade
- Neudefinition der Leistungen innerhalb der Pflegegrade
- Erweiterte Betreuungsleistungen sowie erweiterte Hilfe zur Pflege
Was hat sich für Angehörige geändert?
Angehörige können seit der Einführung des Pflegestärkungsgesetzes III von einer verbesserten Beratung in den Kommunen profitieren. So sollen mit der Umsetzung des PSG III mehr Pflegestützpunkte eröffnet werden, wo sich Pflegebedürftige und Angehörige ausführlich beraten lassen können.
Mit der Einführung des neuen Begriffs der Pflegebedürftigkeit im Zwölften Sozialgesetzbuch soll sich die Pflege für finanziell benachteiligte Bürger deutlich verbessern.
Ein großer Vorteil besteht für Demenzkranke oder Menschen mit psychischen Krankheiten. Sie wurden im neuen Begriff der Pflegebedürftigkeit mit erfasst und können so von Leistungen aus der Pflegeversicherung profitieren. Für die Angehörigen kann dies eine deutliche Entlastung bedeuten.
Aus finanzieller Sicht lohnt sich die Einführung des PSG III ebenfalls. So ist in manchen Pflegegraden mehr Geld im Vergleich zu den Pflegestufen verfügbar.
Was hat sich für Pflegekräfte geändert?
Pflegekräfte sollen im Zuge des PSG III von einer besseren Entlohnung bis zum Tarifniveau profitieren. Diese Lohnsteigerungen sollen im Laufe der Pflegevergütungsverhandlungen erfolgen.
Was sind die Vor- und Nachteile des PSGIII?
Die Vorteile des Dritten Pflegestärkungsgesetzes bestehen darin, dass der Pflegebedarf anhand der neuen Pflegegrade noch individueller auf die jeweiligen Personen abgestimmt werden kann. Darüber hinaus werden auch demenzkranke Menschen berücksichtig. Im Fokus bei der Einstufung steht dabei, wie selbständig die pflegebedürftige Person noch ist. Durch die Einführung des Medizinischen Dienstes der Krankenkassen, der die Einstufung übernimmt, kann Pflegemissbrauch vermieden werden.
Nachteil des neuen Gesetzes sind möglicherweise die höheren Beiträge für die Pflegeversicherung, die mittelfristig auf die Arbeitnehmer zukommen.
Finanzierung des PSG III
Es gibt bislang noch keine genaue Einschätzung zu den Kosten des Pflegestärkungsgesetzes III vor. Allerdings geht das Bundesministerium für Gesundheit davon aus, dass die Pflegereform insgesamt schon eine Entlastung von mehr als 300 Millionen Euro für die Pflegekassen bedeutet hat. https://www.bundesgesundheitsministerium.de/index.php?id=682 Allerdings werden durch die Einführung der Prüfungen durch den Medizinischen Dienst der Krankenkassen Mehrausgaben von mehr als einer halben Million Euro erwartet. Darüber hinaus soll durch die Verknüpfung von Pflege- und Sozialleistungen eine Zusatzbelastung für die Sozialkassen in Höhe von bis zu 20 Millionen Euro pro Jahr entstehen.
Durch die Erhöhung der Ausgaben innerhalb der Kommunen aufgrund der größeren Autonomie und Verantwortung im Bereich der Pflege werden voraussichtlich keine Steigerungen bei den Pflegebeträgen zu erwarten sein.
Die neu eingeführten Pflegestützpunkte werden seit Januar 2017 zu je einem Drittel von den Pflegekassen, den Krankenkassen und den Kommunen oder Ländern finanziert. Das ist neu, denn zuvor wurden die Krankenkassen nicht an den Kosten beteiligt.
Ausblick
Mit der Umsetzung des Pflegestärkungsgesetzes III soll die Pflegereform erst einmal abgeschlossen sein. Allerdings sind einige Wohlfahrtsverbände mit vielen Aspekten noch nicht zufrieden. Kritisiert wird zum Beispiel, dass Hospiz- oder Palliativleistungen mit dem PSG III noch nicht genau erfasst wurden. Darüber hinaus wird immer wieder Kritik laut, dass mit der Einführung der neuen Pflegegrade vor allem Pflegebedürftige mit niedrigen Pflegegraden bei einer Unterbringung in einer Pflegeeinrichtung sehr viel zuzahlen müssen.