Die Düsseldorfer Tabelle ist nach Einkommensklassen sowie nach Altersstufen eingeteilt. Darüber hinaus zeigt die Tabelle an, welcher Eigenbedarf dem Unterhaltspflichtigen belassen wird. Die aktuellen Tabellen zu den Zahlbeträgen finden Sie im Absatz weiter unten.
Zur aktuellen Düsseldorfer Tabelle 2017
Was ist die Düsseldorfer Tabelle?
Um die Höhe des Unterhalts für die gemeinsamen Kinder nach einer Scheidung zu berechnen, hat das Düsseldorfer Landgericht zu Beginn der 1960er-Jahre eigene Richtlinien entwickelt, welche die Ermittlung des Unterhalts vereinfachen und standardisieren sollten. Seit 1962 wird diese Tabelle, die nach dem Ort ihrer Entstehung benannt ist, im Abstand von zwei Jahren aktualisiert. Somit wird die Höhe des Unterhalts an die sich ändernde, wirtschaftliche Gesamtentwicklung angepasst.
Eine rechtliche Pflicht zur Anwendung besteht jedoch nicht. Vielmehr handelt es sich um eine sinnvolle Orientierungshilfe zur Festlegung der Unterhaltszahlungen für die Kinder nach Ehescheidungen.
Die Tabelle orientiert sich am Einkommen der unterhaltspflichtigen Personen. Inzwischen wurde die Tabelle auf vier Unterhaltsarten erweitert und enthält auch Standardrichtwerte zur Unterhaltszahlung an Ehegatten und Verwandte sowie Angaben zur Mangelfallberechnung.
Die Düsseldorfer Tabelle wird etwa alle zwei Jahre aktualisiert. Die neueste Anpassung erfolgte zum 1. Januar 2017.
Verschiedene Einrichtungen an der Erstellung beteiligt
Die Düsseldorfer Tabelle wird nicht allein vom Düsseldorfer Landgericht erstellt. Das Gericht erhält dabei Unterstützung von verschiedenen Oberlandgerichten sowie dem Deutschen Familiengerichtstag.
Berliner Tabelle
Bundesweit wird die Düsseldorfer Tabelle von weiteren Leitlinien zur Unterhaltszahlung gestützt. Die Berliner Tabelle stellt eine sogenannte Vortabelle zur Düsseldorfer Tabelle dar, die in zwei Stufen niedrigere Einkommens- sowie Unterhaltsbeträge als die Düsseldorfer Tabelle aufführt. Die Tabelle ist nur in den neuen Bundesländer und Berlin gültig.
Wer muss Unterhalt zahlen?
Wenn geschiedene Ehepartner ein gemeinsames, minderjähriges Kind haben, ist ein Ehepartner zum „Barunterhalt“ verpflichtet. Dabei handelt es sich um den Ehepartner, bei dem das Kind nicht dauerhaft wohnt. Geregelt wir die Zahlung von Barunterhalt in Paragraph 1612a des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB). Barunterhalt bedeutet so viel wie Geld, das an das Kind überwiesen oder tatsächlich in barer Form übergeben wird. Im Gegensatz dazu erhält das Kind von dem Elternteil, bei dem es lebt, den sogenannten „Naturalunterhalt“. Es erhält also einen Platz zum Wohnen sowie Verpflegung.
Sind die Kinder der geschiedenen Ehegatten volljährig und befinden sich in der Ausbildung oder im Studium, müssen beide Elternteile Unterhaltszahlungen leisten. Die Höhe der Zahlung richtet sich nach deren finanziellen Möglichkeiten.
Mindestunterhalt
Die Höhe des Mindestunterhalts für gemeinsame Kinder orientiert sich zunächst an der Mindestunterhaltsverordnung gemäß Paragraph 1612 a des BGB.
Der Mindestunterhalt der folgenden Altersgruppen beläuft sich nach dem Stand vom 01.01.2022 wie folgt:
Alter des Kindes | Mindestunterhalt |
---|---|
Bis zum vollendeten 6. Lebensjahr | 396 Euro |
Bis zum vollendeten 12. Lebensjahr | 455 Euro |
Bis zum vollendeten 18. Lebensjahr | 533 Euro |
Berechnung des unterhaltsrelevanten Nettoeinkommens
Wie genau das unterhaltsrelevante Nettoeinkommen berechnet wird, legt die Düsseldorfer Tabelle nicht fest. So können zum Beispiel betriebsbedingte Schulden oder andere Kosten von den Lebenshaltungskosten abgezogen werden. Dadurch kann das Nettoeinkommen sinken.
Muss der geschiedene Ehepartner Ehegattenunterhalt bezahlen, wird diese Tatsache bei der Berechnung des unterhaltsrelevanten Nettoeinkommens für den Kindesunterhalt angerechnet.
Wie berechnet sich der Kindesunterhalt?
Um den zu zahlenden Kindesunterhalt zu berechnen, hat sich die Düsseldorfer Tabelle als Leitlinie vielfach bewährt.
- Die Tabelle gliedert sich in elf Einkommensstufen, von Einkommen unter 1.500 Euro bis hin zu Einkommen von über 5.101 Euro. Dabei handelt es sich um das jeweilige Nettoeinkommen, also die Beträge, die nach Abzug von Steuern und Sozialleistungen übrig bleiben.
Berufliche Ausgaben können geltend gemacht werden
Die Düsseldorfer Tabelle macht keine näheren Angaben zur Ermittlung des Nettoeinkommens. So ist es nämlich auch möglich, berufliche Ausgaben geltend zu machen. In welcher Höhe diese erfolgen, sollten Unterhaltspflichtige jedoch mit einem Anwalt abklären, um Rechtsstreitigkeiten zu vermeiden.
- Neben dem Nettoeinkommen listet die Düsseldorfer Tabelle die jeweiligen Unterhaltsansprüche nach Alter der Unterhaltsberechtigten auf. Hier nimmt die Tabelle vier Abstufungen vor und teilt die Kinder in das Alter von null bis fünf, sechs bis elf, zwölf bis 17 sowie über 18 Jahre ein.
- Am Ende der Tabelle wird der Bedarfskontrollbetrag aufgeführt. Er gibt an, welches Einkommen dem unterhaltspflichtigen Elternteil nach Zahlung des Unterhalts verbleiben muss. Der Bedarfskontrollbetrag steigt mit der Höhe des Einkommens.
Die Düsseldorfer Tabelle 2022
NETTOEINKOMMEN DES UNTERHALTSPFLICHTIGEN IN € |
ALTERSSTUFEN IN JAHREN (§ 1612 A I BGB) BETRÄGE IN € | PROZENT | BEDARFS- KONTROLL- BETRAG IN € |
||||
0-5 | 6-11 | 12-17 | AB 18 | ||||
1. | bis 1.900 | 396 | 455 | 533 | 569 | 100 | 960/ 1.160 |
2. | 1.901-2.300 | 416 | 478 | 560 | 598 | 105 | 1.400 |
3. | 2.301-2.700 | 436 | 501 | 587 | 626 | 110 | 1.500 |
4. | 2.701-3.100 | 456 | 524 | 613 | 655 | 115 | 1.600 |
5. | 3.101-3.500 | 476 | 546 | 640 | 683 | 120 | 1.700 |
6. | 3.501-3.900 | 507 | 583 | 683 | 729 | 128 | 1.800 |
7. | 3.901-4.300 | 539 | 619 | 725 | 774 | 136 | 1.900 |
8. | 4.301-4.700 | 571 | 656 | 768 | 820 | 144 | 2.000 |
9. | 4.701-5.100 | 602 | 692 | 811 | 865 | 152 | 2.100 |
10. | 5.101-5.500 | 634 | 728 | 853 | 911 | 160 | 2.200 |
11. | 5.501-6.200 | 666 | 765 | 896 | 956 | 168 | 2.500 |
12. | 6.201-7.000 | 697 | 801 | 939 | 1.002 | 176 | 2.900 |
13. | 7.001-8.000 | 729 | 838 | 981 | 1.047 | 184 | 3.400 |
14. | 8.001-9.500 | 761 | 874 | 1.024 | 1.093 | 192 | 4.000 |
15. | 9.501-11.000 | 792 | 910 | 1.066 | 1.138 | 200 | 4.700 |
Selbstbehalt bei Kindesunterhalt
Im Jahr 2022 liegt die Höhe des Selbstbehalts (Eigenbedarf) gegenüber minderjährigen sowie privilegierten volljährigen Kindern bei 1.160 Euro. Sollte der Unterhaltsschuldner nicht erwerbstätig sein, reduziert sich der Selbstbehalt auf 960 Euro. Dieser Betrag enthält bereits pauschal 360 Euro für die Miete inklusive Nebenkosten.
Für die Ermittlung des Selbstbehalts können Schulden einbezogen werden, die berücksichtigungsfähig sind. Hierzu zählen zum Beispiel Schulden, die betriebsbedingt gemacht wurden. Wichtig ist dabei, dass sich die Schulden eindeutig dem Beruf zuordnen lassen und es keine Schnittpunkte zwischen den privaten Kosten gibt.
Berücksichtigung des Kindergelds
Allgemein steht das Kindergeld beiden Elternteilen zu gleichen Teilen zu. Dieser Sachverhalt ändert sich jedoch nach einer Scheidung. Dann erhält der Ehepartner das Kindergeld in voller Höhe, in dessen Wohnung oder Haus das Kind lebt.
Das Gesetz sieht in diesem Fall den unterhaltspflichtigen Elternteil im Nachteil. Er oder sie darf deshalb 50 Prozent des Kindergeldbetrags von den Unterhaltszahlungen abziehen.
Relevant wird diese Tatsache deshalb, weil die Düsseldorfer Tabelle den Abzug von Kindergeld nicht berücksichtigt. Wer somit die Höhe des Unterhalts über die Düsseldorfer Tabelle ermitteln möchte, darf die Hälfte des Kindergelds von seinen Unterhaltszahlungen abziehen.
Ein unterhaltspflichtiges Elternteil, das über ein monatliches Nettoeinkommen von 3.300 Euro verfügt, müsste seinem Kind im Alter von 13 Jahren nach der Düsseldorfer Tabelle einen Unterhalt von 589 Euro monatlich bezahlen. Ist es ein Einzelkind, darf der Unterhalt um 95 Euro gekürzt werden, da der Staat für das erste und zweite Kind 192 Euro Kindergeld bezahlt. Es ergibt sich somit eine bereinigte Unterhaltszahlung von 494 Euro pro Monat.
Besteht die Unterhaltspflicht für zwei Kinder, darf der Unterhaltszahler insgesamt 193 Euro von seinen Unterhaltszahlungen abziehen.
Ein Elternteil mit einem Nettoeinkommen von 2.500 Euro muss an ein sechsjähriges sowie an ein 14-jähriges Kind Unterhalt bezahlen. Für das 14-jährige Kind sind nach der Düsseldorfer Tabelle 529 Euro an Unterhalt fällig, für das sechsjährige 452 Euro. Nun darf der Unterhaltspflichtige das Kindergeld hälftig abziehen. Es ergeben sich somit Unterhaltszahlungen in Höhe von 433 Euro für das 14-jährige und von 356 Euro.
Ab dem 3. Kind wird ein Kindergeld von 198 Euro gezahlt. Ab dem vierten Kind kann der Unterhalt noch stärker gekürzt werden, da hier monatlich 223 Euro an Kindergeld vom Staat überwiesen werden.
Anrechnung von Kindergeld volljähriger Kinder
Kinder haben mit Vollendung des 18. Lebensjahres das Recht, dass Eltern ihnen das volle Kindergeld in Höhe von 192 Euro (beim ersten Kind) auszahlen. Aus diesem Grund ist der Unterhalt für volljährige Kinder zunächst höher, reduziert sich jedoch wieder, weil das Kindergeld in voller Höhe davon abgezogen wird.
Allerdings wird der Unterhalt bei Volljährigkeit des Kindes anders berechnet. Sobald das Kind nach dem Gesetz erwachsen ist, sind beide Eltern zur Unterhaltszahlung verpflichtet. Diese Pflicht ergibt sich aus Paragraph 1610, Absatz 2 des BGB. Die Unterhaltszahlung ergibt sich aus den Einkommen beider Elternteile. Wohnt das Kind noch bei einem Elternteil, wird die Höhe des Unterhalts damit berechnet. Ist das Kind weder bei der Mutter noch beim Vater wohnhaft, stehen ihm seit dem 1. Januar 2017 monatlich 735 Euro an Unterhalt zu, den beide Eltern gemeinsam aufbringen müssen. In manchen Fällen müssen die Eltern auch Studiengebühren oder die Krankenversicherung übernehmen.
Die Tabellen zu den Zahlbeträgen
In den folgenden Tabellen finden Sie die nach Abzug des jeweiligen Kindergeldanteils ergebenden Zahlbeträge in Euro (hälftiges Kindergeld bei Minderjährigen, volles Kindergeld bei Volljährigen).
1. und 2. Kind | 0 - 5 | 6 - 11 | 12 - 17 | Ab 18 | % | |
---|---|---|---|---|---|---|
1. | Bis 1.500 |
246 |
297 | 364 | 335 | 100 |
2. | 1.501 - 1.900 | 264 | 317 | 387 | 362 | 105 |
3. | 1.901 - 2.300 | 281 | 337 | 410 | 388 | 110 |
4. | 2.301 - 2.700 | 298 | 356 | 433 | 415 | 115 |
5. | 2.701 - 3.100 | 315 | 376 | 456 | 441 | 120 |
6. | 3.101 - 3.500 | 342 | 408 | 493 | 483 | 128 |
7. | 3.501 - 3.900 | 370 | 439 | 530 | 525 | 136 |
8. | 3.901 - 4.300 | 397 | 470 | 567 | 567 | 144 |
9. | 4.301 - 4.700 | 424 | 502 | 604 | 610 | 152 |
10. | 4.701 - 5.100 | 452 | 533 | 640 | 652 | 160 |
3. Kind | 0 - 5 | 6 - 11 | 12 - 17 | Ab 18 | % | |
---|---|---|---|---|---|---|
1. | Bis 1.500 | 243 | 294 | 361 | 329 | 100 |
2. | 1.501 - 1.900 | 261 | 314 | 384 | 356 | 105 |
3. | 1.901 - 2.300 | 278 | 334 | 407 | 382 | 110 |
4. | 2.301 - 2.700 | 295 | 353 | 430 | 409 | 115 |
5. | 2.701 - 3.100 | 312 | 373 | 453 | 435 | 120 |
6. | 3.101 - 3.500 | 339 | 405 | 490 | 477 | 128 |
7. | 3.501 - 3.900 | 367 | 436 | 527 | 519 | 136 |
8. | 3.901 - 4.300 | 394 | 467 | 564 | 561 | 144 |
9. | 4.301 - 4.700 | 421 | 499 | 601 | 604 | 152 |
10. | 4.701 - 5.100 | 449 | 530 | 637 | 646 | 160 |
Ab dem 4. Kind | 0 - 5 | 6 - 11 | 12 - 17 | Ab 18 | % | |
---|---|---|---|---|---|---|
1. | Bis 1.500 | 230,50 | 281,50 | 348,50 | 304 | 100 |
2. | 1.501 - 1.900 | 248,50 | 301,50 | 371,50 | 331 | 105 |
3. | 1.901 - 2.300 | 265,50 | 321,50 | 394,50 | 357 | 110 |
4. | 2.301 - 2.700 | 282,50 | 340,50 | 417,50 | 384 | 115 |
5. | 2.701 - 3.100 | 299,50 | 360,50 | 440,50 | 410 | 120 |
6. | 3.101 - 3.500 | 326,50 | 392,50 | 477,50 | 452 | 128 |
7. | 3.501 - 3.900 | 354,50 | 423,50 | 514,50 | 494 | 136 |
8. | 3.901 - 4.300 | 381,50 | 454,50 | 551,50 | 536 | 144 |
9. | 4.301 - 4.700 | 408,50 | 486,50 | 588,50 | 579 | 152 |
10. | 4.701 - 5.100 | 436,50 | 517,50 | 624,50 | 621 | 160 |
Unterhaltsverpflichtung von der Steuer absetzen
Unterhaltszahlungen können unterhaltspflichtige Elternteile als außergewöhnliche Belastung absetzen. Allerdings müssen Steuerzahler dabei beachten, dass diese Möglichkeit nur besteht, wenn der Ex-Partner weder Kindergeld bezieht noch einen Kinderfreibetrag steuerlich geltend macht. In den meisten Fällen werden Unterhaltszahlungen deshalb erst steuerlich angerechnet, wenn das unterhaltspflichtige Kind älter als 18 Jahre ist. Sobald das Kind jedoch mehr als 624 Euro pro Jahr verdient, entfällt die Möglichkeit der steuerlichen Anrechnung von Unterhaltszahlungen ebenfalls.