Als Anlagevermögen werden grundsätzlich alle langfristig genutzten Vermögensgegenstände eines Unternehmens bezeichnet. In der Regel gelten alle länger als ein Jahr genutzten Gegenstände zum Anlagevermögen. Gemeinsam mit dem Umlaufvermögen bildet das Anlagevermögen das Gesamtvermögen eines Unternehmens.
Als Beispiele von Anlagevermögen gelten Grundstücke, Maschinen, Lizenzen sowie Wertpapiere.
247, Absatz 2 HGB
Beim Anlagevermögen sind nur die Gegenstände auszuweisen, die bestimmt sind, dauernd dem Geschäftsbetrieb zu dienen.
Bestandteile
- Immaterielle Vermögensgegenstände: Das sind einzeln veräußerungsfähige Vermögenswerte ohne physische Substanz. In diese Kategorie fallen Lizenzen, Schutzrechte oder Anzahlungen.
- Sachanlagevermögen: Sachanlagen sind materielle Vermögensgegenstände. Hierzu zählen materielle Vermögensgegenstände wie Immobilien oder Maschinen.
- Finanzanlagevermögen: Diese Gegenstände können zwar immateriell sein, werden jedoch gesondert behandelt. Hierzu gehören Wertpapiere, Aktien oder Firmenbeteiligungen.
Unternehmen haben somit die Möglichkeit, aktiv in ihr Anlagevermögen zu investieren, indem sie zum Beispiel Aktien oder Immobilien und anderen materiellen Besitz erwerben.
Darum ist das Anlagevermögen wichtig für Unternehmen
Als Bestandteil des Gesamtvermögens drückt das Anlagevermögen aus, wie betriebsfähig ein Unternehmen ist. Für die Unternehmensführung selbst ist das Vermögen deshalb wichtig, um dauerhaft zu wirtschaften oder zu investieren.
Auf Investoren- oder Kundenseite erhöht ein solides Anlagevermögen die Sicherheit. Zugleich sagt die Höhe des Anlagevermögens auch etwas über den Wert eines Unternehmens aus. Besitzt eine Firma zum Beispiel viele Immobilien, Wertpapiere sowie Lizenzen, lässt sich der Wert des Anlagevermögens deutlich steigern.
Bei der Kreditvergabe ist ein hohes Anlagevermögen in der Regel von Vorteil, da es für die Banken oder andere Kreditoren eine wichtige Sicherheit darstellt.
Allerdings kann ein zu hohes Anlagevermögen bei Investitionen nachteilig sein, weil es sich dabei um langfristig gebundenes Kapital handelt.
Abnutzbares und nicht abnutzbares Anlagevermögen
Das Anlagevermögen wird in der Bilanz ausgewiesen. Grundsätzlich wird dabei zwischen abnutzbarem und nicht abnutzbarem Anlagevermögen unterschieden. Das Vermögen besteht dann jeweils aus entsprechenden Anlagegütern:
- Abnutzbares Anlagevermögen: Dieses Vermögen wird von Anlagegütern gebildet, die über eine bestimmte Nutzungsdauer steuerlich abgeschrieben werden können. Das sind in der Regel Fahrzeuge, Maschinen, Gebäude oder Software. Auch Patente gehören zum abnutzbaren Anlagevermögen. Das Anlagevermögen besteht aus immateriellen und materiellen Vermögensgegenständen.
- Nicht abnutzbares Anlagevermögen: Dieser Teil des Anlagevermögens besteht aus Grundstücken oder finanziellen Vermögensgegenständen wie Wertpapieren. Diese Gegenstände können nicht abgeschrieben werden.
Eine weitere Unterscheidung kann auch zwischen beweglichem und unbeweglichem Anlagevermögen getroffen werden.
- Bewegliches Anlagevermögen: Dabei handelt es sich um das Sachanlagevermögen, das in einem Bestandsverzeichnis registriert werden kann. Hierzu gehören zum Beispiel Maschinen oder Ersatzteile sowie die Büroausstattung oder das Mobiliar von Geschäftsräumen.
- Unbewegliches Anlagevermögen: In diese Kategorie fallen Immobilien, feste Gebäudeteile oder eingebaute Anlagen wie Fernmeldeanlagen, die nicht für die Produktion bestimmt sind.
Gesamtvermögen aus Umlaufvermögen und Anlagevermögen
Das Gesamtvermögen eines Unternehmens wird vom Anlagevermögen sowie dem Umlaufvermögen gebildet. Während das Anlagevermögen langfristigen Charakter hat, bleibt das Umlaufvermögen in der Regel nur kurzfristig im Unternehmen. Es besteht in der Regel aus Bankguthaben, Waren oder Rohstoffen.
Bei der Buchung besteht bei vielen Gegenständen die Möglichkeit, diese als Umlaufvermögen oder Anlagevermögen zu buchen. Wenn eine Produktionsmaschine zum Beispiel nicht für die langfristige Nutzung erworben wird, kann sie auch als Umlaufvermögen gebucht werden. In diesem Fall wird das Gerät wieder verkauft und bleibt nicht im Besitz der Firma.
In der Bilanz müssen Anlage- und Umlaufvermögen nach Paragraph 247, Absatz 1 des Handelsgesetzbuchs (HGB) getrennt voneinander aufgeführt werden, ebenso wie Schulden oder Rechnungsabgrenzungsposten.
247, Absatz 1 HGB
In der Bilanz sind das Anlage- und das Umlaufvermögen, das Eigenkapital, die Schulden sowie die Rechnungsabgrenzungsposten gesondert auszuweisen und hinreichend aufzugliedern.
Buchen und Abschreiben
In einer Bilanz wird das Anlagevermögen gemäß Paragraph 266 des Handelsgesetzbuchs (HGB) auf der linken Seite unter den Aktiva verbucht. Es gliedert sich in immaterielle Vermögensgegenstände, Sachanlagen und Finanzanlagen auf.
Zugleich muss dann zwischen abnutzbaren und nicht abnutzbaren Vermögensgegenständen unterschieden werden. Das abnutzbare Anlagevermögen zeichnet sich dadurch aus, dass die Abnutzung der Gegenstände in der Bilanz wiedergegeben werden muss. Dabei handelt es sich um die sogenannte Abschreibung nach AfA, „Absetzung für Abnutzung“.
Abschreibung Fuhrpark
Wenn ein Unternehmen einen Fuhrpark hat, dessen Wert bei der Anschaffung 100.000 Euro betrug, muss diese Anschaffung auf der aktiven Bestandsseite im Soll gebucht werden. Gibt es eine lineare Abschreibung, das heißt, der Fuhrpark verliert durch Abnutzung konstant an Wert, kann ein fester Buchungssatz wiederholt werden. Auf dem Aktivkonto wird dann jährlich die gleiche Summe als Abschreibung gebucht.
Wichtige Regeln
- Aktivierungsverbot
Nicht auf der Aktivseite verbucht werden dürfen die Ausgaben für eine Unternehmensgründung sowie Ausgaben während Forschungs- und Entwicklungsphasen. Auch Versicherungsverträge oder die Beschaffung von Eigenkapital darf nicht aktiviert werden. - Aktivierungswahlrecht
Wenn Vermögensgegenstände selbst geschaffen wurden, haben Unternehmen die Wahl, diese auf der Aktivseite zu bilanzieren oder nicht. Ausgenommen davon sind jedoch Marken oder Drucktitel sowie Verlagsrechte, Kundenlisten oder ähnliche immaterielle Vermögensgegenstände. Sie zählen zu den Aktivierungsverboten. Die Grundlage hierfür bildet Paragraph 248 des Handelsgesetzbuchs (HGB). - Aktivierungspflicht
Alle zeitlich begrenzt nutzbaren Vermögensgegenstände müssen als Aktiva verbucht werden. Hierzu zählt auch der Firmenwert. Der Jahresabschluss eines Unternehmens muss über viele Vermögensgegenstände verfügen, sollte gesetzlich nichts anderes bestimmt sein.
Außerplanmäßige Abschreibungen
Eine außerplanmäßige Abschreibung ist verpflichtend, wenn ein Unternehmen von einer dauernden Wertminderung ausgeht. Ist diese nur vorübergehend, besteht ein Wahlrecht.
Ein Grund für eine außerplanmäßige Abschreibung kann sein, wenn:
- Der Abschreibungsplan korrigiert werden muss.
- Verluste vorausgesehen werden.
- Es eine überdurchschnittlich hohe Abnutzung technischer oder wirtschaftlicher Art gibt.
- Bereits eine steuerliche Abschreibung erfolgt ist.
Bedeutung von Abschreibungen für Investoren oder Unternehmen
Weist ein Unternehmen in seiner Bilanz ein stetig sinkendes Anlagevermögen auf und die Abschreibungen verringern den Buchwert des Anlagevermögens kontinuierlich, kann das ein schlechtes Zeichen für Anleger sein. In diesem Fall ist zum Beispiel davon auszugehen, dass dieses Unternehmen keine Investitionen mehr tätigt, die den Vermögensaufbau im Anlagevermögen vorantreibt. Zeitgleich sinkt der Wert seiner abnutzbaren Vermögensgegenstände und somit wiederum sein Gesamtvermögen.
Anleger und Investoren prüfen deshalb nie nur eine Bilanz, sondern in der Regel die Bilanzen von mehreren Jahren in Kontinuität.
Bewertung von Anlagevermögen
Nicht abnutzbares Anlagevermögen wird zu den Anschaffungskosten bewertet. Wird Anlagevermögen zeitlich begrenzt genutzt, besteht der Bilanzwert aus den fortgeführten Anschaffungs- oder Herstellungskosten.
Die Gesamtheit dieser Werte bildet das Bruttosachanlagevermögen. Es wird in der Bilanz um die Abschreibungen reduziert. Dabei werden zeitlich begrenzte Wertminderungen gemäß dem Niederstwertprinzip nicht einbezogen. Ist eine dauernde Wertminderung absehbar, müssen eventuell auch außerplanmäßige Abschreibungen vorgenommen werden.
Abschreibung im Handelsrecht
Handelsrechtlich kann jede Wertminderung im Unternehmen als Abschreibung bezeichnet werden. Im Steuerrecht wird dabei jedoch von Absetzung für Abnutzung (AfA), Absetzung für außergewöhnliche Abnutzung (AfaA) oder von Sammelabschreibungen gesprochen. Darüber hinaus sind steuerrechtlich auch Abschreibungen auf das Umlaufvermögen als Teilwertabschreibung sowie Sonderabschreibungen möglich.
Beispiele für Bewertungsmöglichkeiten:
- Grundstücke
Ein Unternehmen hat ein Grundstück für 500.000 Euro erworben und baut darauf ein Gebäude. Steuerrechtlich erfolgt die Abschreibung weiterhin mit dem Wert von 500.000 Euro. Handelsrechtlich ist der Wert für das Grundstück durch die Bauphase permanent durch 200.000 Euro verringert worden und beträgt nur noch 300.000 Euro. - Kraftfahrzeuge
Ein PKW aus dem Fuhrpark gehört nach dem Handelsrecht zum abnutzbaren Anlagevermögen eines Unternehmens. In diesem Fall dürfen planmäßige Abschreibungen sowie bei dauernder Wertminderung auch außerplanmäßige Abschreibungen vorgenommen werden. Im Steuerrecht werden die Anschaffungs- und Herstellungskosten für den PKW um Absetzungen für Abnutzung verringert. In beiden Fällen gelten somit ähnliche Regelungen, wobei im Unterschied zum Handelsrecht ein steuerliches Wahlrecht darin besteht, Abschreibungen bei außergewöhnlicher technischer oder wirtschaftlicher Nutzung vorzunehmen.